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Jugendschutz

Viele Menschen, hohe Lautstärken, Spielzeiten bis in die späten Abendstunden: Ist diese Veranstaltung für mein Kind geeignet? Bitte überlegen Sie gut. Sie kennen Ihr Kind so gut wie sonst niemand. Sie können uns jederzeit hierzu anrufen unter 0711-55066077 oder per Mail an info@russ-live.de, wir beraten Sie gerne. Manchmal ist es für alle entspannter, etwas Geld in eine Kinderbetreuung zu investieren.

Die Altersempfehlungen und Altersfreigaben sind für jede Veranstaltung detailliert geregelt. Diese sind rechtlich bindend und Teil unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie finden die Altersfreigaben in der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung.

Generell orientieren sich die Altersfreigaben an folgenden Regelungen: Kinder unter 8 Jahren dürfen Abendveranstaltungen und Konzerte in der Regel nicht besuchen. Kinder unter 14 Jahren dürfen Veranstaltungen in der Regel nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person besuchen. Jugendliche ab 14 Jahren und unter 16 Jahren dürfen in der Regel bis 22.00 Uhr auf Konzerte, Jugendliche über 16 Jahren bis 24.00 Uhr. Danach ist der Besuch nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person möglich.

Personensorgeberechtigte Personen sind Mutter und/oder Vater oder der Vormund. Erziehungsbeauftragte Person kann jede volljährige Person über 18 Jahre sein, wenn sie im Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt. Sie muss im Rahmen der übertragenen Aufgabe Aufsichtspflichten nachkommen können, also in der Lage sein, die anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken.

Es ist eine Vollmacht zur Erziehungsbeauftragung vorzuweisen, die von den Eltern unterschrieben ist. Zudem ist eine Ausweiskopie des entsprechenden Elternteils beizufügen. Die verantwortliche Person hat das Kind auch während der Veranstaltung zu beaufsichtigen und benötigt eine Eintrittskarte. Pro Begleitperson können nur zwei Kinder beaufsichtigt werden. Alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren sollten sich mit einem Kinder- oder Personalausweis ausweisen können.

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Erziehungsbeauftragung gemäß Jugendschutzgesetz

Personensorgeberechtigte/Eltern

Meine Tochter/mein Sohn

Wird beim Kinobesuch/Gaststättenbesuch/Diskobesuch von einer erziehungsbeauftragten Person gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes begleitet.

Erziehungsbeauftragte Person ist:

Unterschriften/Datum

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Jugendschutz durch Erziehungsbeauftragte

Liebe Eltern,
nach dem Jugendschutzgesetz haben Sie die Möglichkeit, für die Begleitung Ihres Kindes eine „erziehungsbeauftragte Person“ zu benennen. In Begleitung dieser Person, die Sie ausdrücklich beauftragen müssen, sind gestattet:

  • der Kinobesuch von Kindern unter 6 Jahren
  • der Besuch von Tanzveranstaltungen durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
  • der Besuch von Gaststätten durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
  • der Besuch dieser Angebote durch ältere Kinder bzw. Jugendliche außerhalb der gesetzlichen Zeitgrenzen.

Das Gesetz schreibt für die Benennung keine bestimmte Form vor. Sie können gerne das oben abgedruckte Formular verwenden, in das Sie alle wichtigen Informationen eintragen können.

Bitte bedenken Sie beim Erteilen des Erziehungsauftrags:

  • Die/der Erziehungsbeauftragte muss volljährig sein und sollte sich gegenüber anderen ausweisen können.
  • Sie/er muss reif genug und in der Lage sein, Ihrem Kind verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können.
  • Die/der Erziehungsbeauftragte übernimmt auch in rechtlicher Hinsicht die Verantwortung für Ihr Kind, zum Beispiel die Aufsichtspflicht.
  • Stellen Sie beim Besuch abendlicher Veranstaltungen die Heimfahrt Ihres Kindes sicher.
  • Stellen Sie sicher, dass die/der Erziehungsbeauftragte während der Begleitung Ihres Kindes nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen steht.
  • Stellen Sie sicher, dass die/der Erziehungsbeauftragte über die Regelungen des Jugendschutzgesetzes Bescheid weiß.

Wenn Ihr Kind an Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe teilnimmt, sind die jeweiligen Veranstalter Erziehungsbeauftragte im Sinne des Gesetzes, wenn es sich um spezielle Veranstaltungen für Kinder oder Jugendliche handelt. Eine gesonderte Beauftragung ist dann nicht notwendig.

Das Ausfüllen des Formblattes wird Ihrer Tochter/Ihrem Sohn bei vielen Veranstaltungen helfen, Veranstaltern, der Polizei oder anderen Aufsichtspersonen zu beweisen, dass Sie mit der Anwesenheit Ihres Kindes einverstanden sind.

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